Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Nuthegold“. Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Abs. 2 Abgabenordnung die Förderung
• der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei,
• von Kunst und Kultur,
• der Jugend- und Altenhilfe,
• der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe,
• der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung,
• des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

• den Betrieb des interkulturellen Schul- und Gemeinschaftsgartens „Nuthegold“ am Schlaatz,
• Bildungsangebote in den Bereichen Natur, Umwelt, Ernährung, Kultur, Demokratieerziehung und berufliche Qualifikation,
• kulturelle Veranstaltungen, dafür auch Kooperation mit kulturellen, sozialen und gemeinnützigen Institutionen oder Initiativen, sofern dies der Verwirklichung des Vereinszwecks dient.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Der Verein kann zur Finanzierung seiner gemeinnützigen Zwecke wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen und die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Dazu gehören insbesondere:

• der Betrieb eines Begegnungscafés und einer Schulküche,
• die entgeltliche Vermietung von Vereinsräumen für Veranstaltungen,
• der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen im Rahmen der Vereinszwecke.

2. Diese Tätigkeiten erfolgen als steuerlich unselbständiger Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung, sofern sie der unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.

3. Gewinne aus diesen Tätigkeiten dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müssen ausschließlich für die gemeinnützigen Ziele des Vereins verwendet werden.

4. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird organisatorisch und finanziell vom gemeinnützigen Bereich getrennt geführt. Eine separate Buchhaltung wird geführt.

5. Falls erforderlich, wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in eine gGmbH ausgegliedert oder einer separaten steuerlichen Behandlung unterzogen. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird regelmäßig geprüft, und die Ergebnisse werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

   • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer schädigt oder

   • mit Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Das Mitglied kann sich vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung äußern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu zahlen und nach Möglichkeit aktiv mitzuwirken.

§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu vier weiteren Beisitzern.

2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils zu zweit.

3. Die Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

4. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

5. Für Tätigkeiten außerhalb ihres Vorstandsamts können sie gegen marktübliche Vergütung beschäftigt werden, wenn

• die Mitgliederversammlung darüber beschließt,
• die Vergütung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet,
• die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht an der Entscheidung über ihre eigene Vergütung mitwirken.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
2. Umsetzung von Vereinsbeschlüssen,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens, Anfertigen des Jahresberichtes,
4. Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 11 Wahl und Amtszeit des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

2. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch benennen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird mit zwei Wochen Frist schriftlich einberufen.

2. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

§ 13 Geschäftsführung, Personal

1. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins zu bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist auf die ausschließliche unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung enthält.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verantwortungsbereiche auf Vorstandsmitglieder und die angestellte Geschäftsführung aufgeteilt und jeweilige individuelle Entscheidungsrahmen festgelegt werden.

3. Vorstandsmitglieder können die Geschäftsführung nur übernehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 erfüllt sind.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung sind die vorsitzenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3. Falls die Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.